FDF DachNews - Ausgabe 1/2017

ZUR PERSON D ER F RAGEBOGEN 19 David Plaetrich ist Vertriebsleiter bei dem oberfränkischen Spezialisten für Tages- lichtsysteme LAMILUX. In diesem Jahr feiert Plaetrich hier sein 25-jähriges Betriebsjubiläum. 1992 begann er als Innendienstmit- arbeiter, wechselte dann im Jahr 2000 in den Außendienst und wurde Gruppenleiter im Vertrieb. Ab 2002 war er stellvertretender Vertriebsleiter und seit 2011 fungiert er als Vertriebsleiter, Prokurist und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung. Dachdecker setzen die LAMILUX CI-Systeme sowohl beim Bau von Industrie-, Verwaltungs- und Hallenkomplexen als auch im pri- vaten Wohnungsbau ein. Ihre bauliche Funktion besteht vor allem in der optimalen Lenkung natürlichen Lichts in das Innere von Ge- bäuden. Mit steuerbaren Klappensystemen ausgestattet dienen sie auch als Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und energie- effiziente Einrichtung für die natürliche Be- und Entlüftung von Gebäuden. Die Bandbreite der LAMILUX CI-Systeme reicht von Lichtkuppeln über Lichtbänder bis hin zu ästhetisch formgebenden Glasdachkonstruktionen. Mit 850 Beschäftigten hat LAMILUX in seinen beiden Unternehmensbereichen – LAMILUX Tageslichtsysteme und LAMILUX Composites – 2016 einen Umsatz von 230 Millionen Euro erwirtschaftet. Person und Persönlichkeit Wie würden Sie sich selbst beschreiben? Da fragen Sie mal meine Frau. Was ist Ihr Lebensmotto? Expand your boundaries – verschiebe Deine Grenzen. Welche drei Dinge würden Sie auf eine einsame Insel mitnehmen? Meine Familie – Frau und zwei Kinder. Was ist Ihr größtes Hobby? Rennradfahren. Was ist Ihr Lieblingsessen? Pasta in jeglicher Form. Was ist Ihre Lieblingssendung im Fernsehen? Ich gucke nicht gern fern und insofern habe ich hier keine Präferenz. Wofür haben Sie eine Schwäche? Schuhe, Sonnenbrillen und Radsport Equipment. Beruf und Berufung Was ist das Interessante an Ihrem Beruf? Die Abwechslung. Gibt es etwas in Ihrem Berufsleben oder unserer Branche, was Sie richtig ärgert? Mit Sicherheit, aber das will ich hier nicht publizieren. Gibt es etwas in Ihrem Berufsleben oder unserer Branche, was Sie sehr erfreut? Ja – die Bodenständigkeit und das in unserer Branche die Menschen sehr oft partnerschaftlich viele Dinge bewegen. Wenn Sie Ihren derzeitigen Beruf nicht ergriffen hätten, was wäre Ihr Traumberuf? Mich fasziniert die Jurisprudenz immer wieder – aber da hätte ich in der Schule fleißiger sein müssen. Wunsch und Wirklichkeit Was würden Sie tun, wenn Sie einen Tag König von Deutschland wären ? Schwachen und benachteiligten Menschen helfen. Wem würden Sie gerne mal richtig die Meinung sagen? Intoleranten Menschen. Welche besondere Fähigkeit würden Sie gerne besitzen? Besser kochen können. Was wäre Ihr Ziel, wenn Sie morgen verreisen könnten, wohin Sie wollten? Sydney. Welchen Traum möchten Sie sich noch erfüllen? Mit dem Rennrad eine Alpenüberquerung. Was würden Sie machen, wenn Sie unverhofft einen freien Tag hätten? Mit meiner Frau den freien Tag genießen. Welche berühmte Persönlichkeit würden Sie gern mal kennen lernen? Helmut Schmidt oder Hans Dietrich Genscher – beide leider schon tot. Kopf und Handwerk Was war bislang Ihr größter Erfolg? Meine Kinder und meine Familie. Was ist das Geheimnis Ihres Erfolgs? Hart arbeiten, Loyalität, Ehrlichkeit. Wen würden Sie als Ihr oder ein Vorbild bezeichnen oder wen bewundern Sie? Meinen Onkel Heinrich, der in der Hofer Textilindustrie ein anerkannter Prokurist war. Er war für mich das Sinnbild des „ehrbaren Kaufmanns“. Was war Ihre größte handwerkliche Glanzleistung? Mein Garten. Was war Ihr größtes handwerkliches Missgeschick? Da gibt es eine Menge zu erzählen und das würde wiederum den Rahmen sprengen. 18 RECHT Abschlagszahlungen sind bei Geschäften des täglichen Lebens so gut wie gar nicht zu fin- den, geht es dort doch meist um bereits fertig- gestellte Gegenstände, für die der gesamte Kaufpreis bei Übergabe oder im Rahmen eines Zahlungsziels kurze Zeit später zur Zahlung fällig wird. Bei Geschäften mit Handwerkern sind Abschlagszahlungen hingegen an der Ta- gesordnung. Meist ist der Gegenstand, der In- halt des abgeschlossenen Vertrages ist, erst noch herzustellen. Hier handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei welchen das her- zustellende Werk von großem Umfang und dessen Herstellung auch von langer Dauer sein kann. Geregelt ist die ‚Abschlagzahlung‘ vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a. Der Handwerker ist bei Werkverträgen, auch größeren Umfangs, zur Vorleistung verpflich- tet. Damit sind viele Handwerker finanziell stark gefordert und müssen zudem ein hohes Risiko eingehen. Seit 2000 gibt es jedoch ge- setzliche Regelungen, die dem Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung (wie etwa durch Verweis auf die VOB/B und ihren § 16 Abs. 1 im Vertrag) das Recht einräumen, Ab- schläge in Rechnung zu stellen; zuletzt hat das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) diese Re- gelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erwei- tert. Für die Forderung nach einer Abschlags- zahlung gibt es allerdings gewisse Vorausset- zungen und Regeln, die es zu kennen und zu beachten gilt. Weshalb sind Abschlagszahlungen sinnvoll? Jeder Handwerker freut sich über einen Groß- auftrag, aber nicht jeder verfügt auch über ge- nügend liquide Mittel, z. B. für alle benötigten und angelieferten Baustoffe oder -teile kom- plett in Vorleistung zu gehen. Abschlagszah- lungen helfen ihm, liquide zu bleiben und min- dern die Gefahr der eigenen Insolvenz. Sie schützen ihn u. U. aber auch vor dem Totalver- lust seiner Forderung, sollte der Kunde zah- lungsunfähig werden. Abschlagszahlun- gen schon bei Ver- tragsabschluss berücksichtigen? Aus § 632a BGB geht das Recht des Hand- werkers auf Abschlag- zahlung hervor. Streng genommen müssen Abschlagszahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden. Ich habe aber die Erfahrung gemacht, dass es besser ist, genau zu vereinbaren, wann welche Abschlagszahlung fällig wird. Es hilft dem Auftraggeber bei der Finanzplanung und beugt zudem Missverständnissen und ggf. Ärger durch ‚Gedächtnisverlust‘ vor. Abschlagszahlungen können also auch verlangt werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren? Ja, das können sie, sofern die Bedingungen da- für erfüllt sind (z. B. Wertzuwachs) – und der Vertrag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit ausschließt oder einschränkt. Lediglich bei so genannten Bauträgerverträgen ist es nö- tig, Abschlagszahlungen ausdrücklich zu verein- baren, die zudem den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverord- nung (MaBV) entspre- chen müssen. In welcher Höhe können Abschlagszah- lungen verlangt wer- den? Auch wenn das Verlangen von Abschlagszah- lungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann deshalb noch lange nicht jede x-beliebige Summe gefordert werden. Die einzelne gefor- derte Abschlagszahlung für eine im Wesentli- chen mangelfreie Leistung muss einem Gegen- wert entsprechen, nämlich der Höhe des Wert- zuwachses für den Auftraggeber. Die bis dahin erbrachte Leistung muss also für den Auftrag- geber werthaltig sein, und er muss dies auch schnell und sicher beurteilen können, weshalb ihm eine Aufstellung der erbrachten Leistun- gen, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, vorzulegen ist. Nach der neuen Gesetzeslage dürfen aber auch schon Abschlagszahlungen für z. B. gelieferte Baumaterialien oder speziell für diesenAuftrag angefertigte Teile verlangt werden, … wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.‘ (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Eigentum wird einem Auftraggeber z. B. an einem Bau- teil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde, und eine geleistete Sicherheit kann z. B. eine Bankbürgschaft sein. Einem Handwerker ist anzuraten, die erste Ab- schlagszahlung in Bezug auf die Lieferung des benötigten Materials zu verlangen. Das ist eine Regelung, die man z. B. durchaus in den Werk- vertrag mit aufnehmen kann, zumal der Wert- zuwachs für den Auftraggeber sichtbar und da- mit der Wunsch nach einer Abschlagszahlung für ihn nachvollziehbar ist. Da die Kosten für das Material wohl im Wesentlichen klar sind, ist hier auch die Höhe der möglichen Ab- schlagzahlung leicht zu ermitteln. Muss der Auftraggeber eine Abschlags- rechnung auch zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung mangelhaft ist? In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: ‚Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagzah- lung nicht verweigert werden.‘ Der Auftragge- ber kann aber die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fälligkeit der Abschlags- rechnung einen angemessenen Teil der Vergü- tung (aber nur den) zurückbehalten, bis der Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Regel das Doppelte der für die Beseiti- gung des Mangels erforderlichen Kosten ange- sehen. Fällig ist eine Abschlagsrechnung nor- malerweise sofort, sobald diese samt einer Auf- stellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftragge- ber erreicht. Muss derAuftraggeber die Leistung, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen? Nein! Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Handwerker sogar keinen gesetzlichen An- spruch auf die Abnahme einer in Teilen er- brachten Leistung, denn für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und - reif sein. D. h., von einer Teilleistung kann man noch nicht wirklich darauf schließen, ob das Werk letztendlich in seiner Gänze vertragsge- mäß fertiggestellt werden wird. Nur auf die Abnahme eines ‚vertragsmäßig hergestellten Werkes‘ hat der Handwerker ein Recht, bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Das eine sind gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten, das andere ist daneben der Arbeits- alltag. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn Auftragnehmer und Auftragge- ber miteinander im Gespräch sind und auch be- reits hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten. So können viele Missverständnisse, Unstimmigkeiten und Ein- wände vermieden werden. Was kann man tun, wenn Abschlags- rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden? Hat ein Unternehmer die fällige Abschlags- rechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich demAuftragneh- mer nur raten, sich umgehend an einen Rechts- anwalt oder ein Inkassounternehmen zu wen- den. Sollte der Auftraggeber trotz Beauftra- gung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandro- hung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwen- dig. Eine Kündigung führt zum Ende des Ver- tragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – sowie im Übrigen ggf. eine angemessene Ent- schädigung. Dies geschieht dann in Form der oben erwähnten Schlussrechnung. Kann ich offene Forderungen aus Ab- schlagsrechnungen durchsetzen, ob- gleich eine Schlussrechnung erstellt ist? Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht ver- einnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abge- zogen werden. Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer In- kasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Mehr Sicherheit durch Abschlagszahlungen Für Handwerker ist die Abschlagszahlung ein wichtiges Finanzie- rungs- und Absicherungsinstrument. Viele Handwerker setzen ihre Rechte dazu im täglichen Geschäft allerdings falsch oder zu selten ein. Unser Autor ist Geschäftsführer eines Inkasssounternehmens und beantwortet die wichtigsten Fragen. Bild: fotolia.com, Dan Race N EWS D ACH 1/17

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