FDF DachNews - Ausgabe 1/2018
RECHT 9 Darf eine Solaranlage aufs Dach eines denk- malgeschützten Gebäudes? Das Wohnen im Denkmalschutz hat klare Vorteile: Man erhält staatliche Zuschüsse und lebt in his- torischen Gebäuden. Nachteil ist, dass es von Seiten des Denkmalschutzes baulich nicht alles erlaubt, was möglich ist. Der Infodienst der LBS hat acht Fälle zusam- mengestellt, in denen Gerichte über die Rechte und die Grenzen des Denkmalschut- zes entscheiden mussten. Besonders umstritten sind beim Denkmal- schutz Solaranlagen, die auf dem Dach ange- bracht werden sollen. In einer Berliner Siedlung aus der Zeit der Weimarer Republik untersagte das Amt eine Installation wegen einer befürch- teten erkennbaren Veränderung an der Original- substanz des Hauses. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 16 K 26.10) wies darauf hin, dass heute auch die durchaus berechtigten privaten ökonomischen ökologischen Interes- sen an der Errichtung einer Solaranlage berück- sichtigt werden müssten. Hier seien sie sogar dominierend, denn die Anlage werde an der Gartenseite des Daches angebracht, die von außen schlecht einsehbar sei. Außerdem sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung in demVier- tel durch Satellitenschüsseln und Antennen ohnehin schon verloren gegangen. Wenn es um ganze Ensembles geht, dann verlagert sich der Schwerpunkt der denkmal- schützerischen Maßnahmen gelegentlich etwas. So verweigerte zwar die Behörde einem Immobilienbesitzer den Einbau einflügeliger Fenster und forderte stattdessen Holzfenster mit zwei Flügeln. Doch das Oberverwaltungs- gericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 11176/13) sah das anders. Im kon- kreten Fall gehe es um die Denkmal- zone (bauliche Charakteristika, Orts- bild) und deswegen seien Details der Bauausführung – zum Beispiel Material und Unterteilung der Fens- ter – nicht so entscheidend. Wer öffentliche Gelder bzw. steuerliche Vergünstigungen für sein denkmalgeschütztes Gebäude erhal- ten will, der sollte sich um eindeuti- ge, widerspruchsfreie Belege und Rechnungen bemühen. Das musste ein Eigentümer erfahren, der den Erlass der Grundsteuer begehrte, weil es sich um ein Kulturdenkmal handle. Die Finanzbehörden merkten an, er habe lediglich einen Ordner mit unspezifizierten Rechnungen vorgelegt, um seine Ansprüche zu untermau- ern. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 1 K 493 /11.WI ) erklärte, dass aus jedem Beleg eindeutig hervorgehen müsse, ob und wie weit die Ausgaben tatsächlich für den Denkmalschutz nötig seien. Eine Aufstockung eines Hauses um ein Geschoss ist ein kaum zu übersehender Ein- griff in das Erscheinungsbild einer Immobilie. Doch selbst eine solche Baumaßnahme kann innerhalb einer geschützten Anlage möglich sein. Der entscheidende Begriff ist hier der „konkrete Denkmalwert“ eines Objekts. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 16 A 163.08) konnte genau das nicht erkennen, als ein Eigentümer ein Stockwerk zusätzlich errichten wollte. Im Urteil hieß es, der Aussa- gewert des Ensembles werde durch den Ein- griff „nicht tangiert“. Schließlich gehe keine Bausubstanz verloren, sondern man erreiche lediglich eine Geschosszahl, die auch bei benachbarten Häusern vorkomme. Es gibt beim Denkmalschutz Grenzen des Zumutbaren. Wo diese „roten Linien“ liegen, das bemisst sich jeweils am Einzelfall. Grund- sätzlich gilt: Wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden, muss verstärkt Rücksicht auf die Interessen des Eigentümers genommen werden. Die Ver- pflichtung, das Dach eines Gebäudes zumindest straßenseitig mit naturroten „Berliner Bibern“ aus Ton einzudecken, schien dem Oberverwal- tungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 2 L 23/02) noch zumutbar. Die finanzielle Mehr- belastung hatte 6.500 Euro betragen. Wenn eine Behörde Hinweise darauf hat, dass die Substanz eines geschützten Gebäudes gefährdet sein könnte, dann kann sie den Zugang zum Objekt erzwingen – und auch das Recht, während der Besichtigung zu fotogra- fieren. Der Eigentümer einer etwa 120 Jahre alten Landhausvilla hatte das mit Hinweis auf seine Privatsphäre untersagt. Aber der Bayeri- sche Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 1 CS 12.2638) schloss sich dieser Meinung nicht an. Nachdem bereits von außen Schäden an Anbauten und Balkonen zu entdecken gewesen seien, habe man von Seiten des Amts zwingend untersuchen müssen, ob Bauschäden vorliegen. Das Argument, dass bestimmte Umbauten bereits vollzogen sind und deren Beseitigung erhebliche Kosten verursachen würde, zählt im Denkmalschutz nicht unbedingt. Das musste der Besitzer eines Wohn- und Geschäftshauses erfahren, der die maroden Fenster durch neue Exemplare ersetzt hatte. Doch diese passten nach Überzeugung des Denkmalschutzes nicht zu dem Fachwerkgebäude. Das Verwaltungs- gericht Stade (Aktenzeichen 2 A 591/01) ver- sagte dem Bauherrn eine nachträgliche Geneh- migung und ordnete den Rückbau an. Schließ- lich sei er selbst verantwortlich, weil er nicht vorher die Genehmigungen eingeholt habe. Ein denkmalgeschütztes Gebäude kann auch darunter leiden, dass in unmittelbarer Nähe ein anderes Objekt errichtet wird. Doch zu verhindern ist das nach Ansicht des Verwal- tungsgerichts Gelsenkirchen (Aktenzeichen 5 L 974/11) nur „in den Fällen, in denen eine bauliche Maßnahme wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt“. Dem Objekt müsse förmlich die Luft genommen werden, heißt es in dem Urteil. Genau das war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weswegen gebaut werden durfte. Darf die Solaranlage aufs Dach? Bauen im Denkmal N EWS D ACH 1/18
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