FDF DachNews - Ausgabe 1/2019

N EWS D ACH 1/19 7 6 RECHT Keine Formvorschrift Um die erste Unsicherheit schon gleich zu Beginn zu beseitigen: Es gibt für eine Mah- nung keine Formvorschrift. Sie kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Man sollte nur bedenken, dass eine Mahnung eine Aufforde- rung darstellt, etwas Bestimmtes zu tun. Daher sollte sie höflich, aber bestimmt und eindeutig formuliert sein. Aus der Mahnung muss der eindeutige Wille hervorgehen, dass man sein Geld möchte. Saloppe Sprüche, derer man sich in der Hoffnung bedient, dem Ganzen die eventuelle Schärfe zu nehmen, sind wenig ziel- führend. Formulierungen wie ‚Lieber XY, ver- gessen Sie nicht, dass noch eine Rechnung offen ist‘, lesen sich vermeintlich netter, sind im Zweifel aber nicht ausreichend. Aus Grün- den der Dokumentation wäre eine schriftliche einer mündlichen Mahnung auf jeden Fall vor- zuziehen. Zahlungserinnerung oder Mahnung? Das „Kind“ braucht EINEN Namen „Um bei dem Beispiel zu bleiben: Auch wenn Doppelnamen heute in Mode sind, in Bezug auf das eigene Mahnwesen sollte man durch- gängig bei einer Formulierung bleiben. Ob man nun Mahnung oder Zahlungserinnerung schreibt, ist egal, nur eine wahlweise Benut- zung mal des einen, mal des anderen Begriffs kann (vor allem im Wiederholungsfall) dazu führen, dass der Schuldner die Zahlungserin- nerung ausnahmsweise nicht als ggf. verzugs- auslösende Mahnung begreifen muss. (Ich spreche hier im Weiteren von Mahnungen.) Und so müsste es dann klar und eindeutig lau- ten z. B. 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mah- nung.“ Erforderlichkeit der Mahnung Rutscht im Geschäftsalltag einem Kunden ein- mal eine Rechnung durch, wird dieser das nicht unbedingt selbst bemerken. Es ist also für einen Unterneh- mer aus kaufmänni- schen Gesichtspunk- ten dann ‚zwingend ‘, den säumigen Kunden anzumahnen (oder ihn an seine Zahlung zu ‚erinnern‘). Das heißt, es sollte ihm eine unmissverständliche Mahnung zugehen. Aus rechtlichen Gesichtspunkten wiederum kann eine Mahnung erforderlich sein, damit der Schuldner in Verzug kommt und den Ver- zugsschaden (u.a. Kosten eines Inkassounter- nehmens oder Rechtsanwalts) ersetzen sowie Verzugszinsen zahlen muss. Ohne Mahnung tritt Verzug dann ein, wenn das Gesetz oder der Vertrag die Fälligkeit genau regeln oder wenn bei Entgeltforderungen 30 Tage ab Fälligkeit und Zugang einer Rechnung verstrichen sind. Wobei Letzteres bei Verbrauchern aber nur dann gilt, wenn in der Rechnung darauf aus- drücklich hingewiesen worden ist.“ Nicht vor Fälligkeit der Rechnung mahnen Neben dem ersten Fehler, gar nichts zu tun, wäre der zweite, eine offene Rechnung vor deren Fäl- ligkeit anzumahnen! Eine Mahnung vor Fäl- ligkeit ist unwirksam! Eine vor der Rechnungs- fälligkeit erstellte Mah- nung setzt den Schuldner nicht in Zahlungsverzug. Das hat zur Folge: Gibt man eine solche Forde- rung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassoun- ternehmen ab, sind dessen Kosten unter Umständen vom Schuldner nicht zu ersetzen, denn dafür wäre der Zahlungsverzug eine Voraussetzung. Im Idealfall enthält der, der For- derung zugrunde liegende Vertrag eine Rege- lung zur Fälligkeit (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen), sonst tritt Fälligkeit im gesetzlichen Normalfall sofort mit dem Ver- tragsschluss ein. In der Praxis ist es aber selbst bei Fehlen einer vertraglichen Absprache üblich, dem Kunden ein Zahlungsziel einzuräu- men – oft auch erst gerechnet ab Lieferdatum oder Leistung bzw. Rechnungsstellung; damit wird ggf. die Fälligkeit hinausgeschoben. Wichtig sind Inhalt und Formulie- rungen einer schriftlichen Mahnung Jede Mahnung sollte deutlich als solche zu erkennen sein, also z. B. eine Überschrift wie ‚1. Mahnung‘ tragen. Ebenso sollte in jeder Mahnung das Datum der ursprünglichen Rech- nung sowie auch deren Rechnungsnummer (ggf. Lieferscheinnummer) zu finden sein. Das Beifügen einer Rechnungskopie empfehle ich ebenso wie auch noch einmal die genaue Benennung der erbrachten Leistung. Jede Mahnung sollte deutlich als eine Aufforderung zur Zahlung zu erkennen sein und dennoch in respektvollem und höflichem Ton formuliert sein. Der Kunde hat für die Kosten (Verzugs- schaden), die er durch seinen Zahlungsverzug verursacht, selbst aufzukommen. Darüber soll- te er in der Mahnung informiert werden. Ist ein Kunde z. B. durch Zugang der 1. Mahnung bereits in Zahlungsverzug, können ihm (in die- sem Fall ab der 2. Mahnung) Mahnkosten berechnet werden. Die von vielen Gerichten ohne Einzelnachweis akzeptierten Pauschalen bewegen sich zwischen 1,00 € und 5,00 € pro Mahnschreiben. Ebenso können bei Geldfor- derungen Verzugszinsen verlangt werden (nor- malerweise in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderun- gen unter Unternehmern sogar in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins). Weitere (rechtliche) Schritte anzukündigen, kann dann Bestandteil zum Beispiel der dritten, noch deutlicher ‚letzte(n)‘ Mahnung sein. Angekündigtes muss unbedingt umgesetzt werden, sonst verliert man seine Glaubwürdig- keit. Dokumentation bei telefonischer oder persönlicher Mahnung wichtig Bei Mahnungen am Telefon oder persönlich kann ich nur dringend raten, immer ein Gesprächsprotokoll zu führen. Dieses sollte der Schuldner dann mit dem Hinweis übergeben oder gesandt bekommen, er möge es durch sei- ne Unterschrift und Rückgabe/Rücksendung des Protokolls bestätigen. Andernfalls lassen sich Gespräche nur schwer beweisen. Solche mündlichen Mahnungen sollten bestimmt, aber freundlich sachlich ausgesprochen werden – und in begrenzter Anzahl, da sonst die mahnen- de Wirkung verpufft. Nicht zu viele Mahnungen Wie heißt es: Weniger ist mehr! Wer immer noch eine und noch eine Mahnung verschickt, wird letztlich nicht mehr ernst genommen. Mehr als drei Mahnungen sollte man nicht ver- schicken. Das ist auch kaufmännisch so üblich. Bei zwei bis drei schriftlichen Mahnungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen sollte man es belassen. Wenn alles Mahnen erfolglos bleibt … dann kann man versuchen, mit Hilfe eines Anwalts oder eines Inkassounternehmens doch noch zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. Häufig lässt sich nach meiner Erfah- rung mit professioneller Hilfe ein Gerichtsver- fahren doch noch vermeiden. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsdienst- leister entstehen, zählen meist zum bereits erwähnten Verzugsschaden, so dass sie vom Schuldner zu tragen sind. Sind alle Bemühun- gen um eine außergerichtliche Einigung im Sande verlaufen, bleibt nur der Gang zum Gericht. Spätestens jetzt sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounterneh- men wenden. Auch diese Kosten sollte man nicht scheuen, denn in der Regel hat der Schuldner sie ebenfalls zu tragen. Auch wenn sich die Zahlungsmoral in Deutschland in den letzten Jahren gebessert hat, gehören offene Rechnungen wohl noch immer zum Alltag jedes Unternehmers. Nicht selten ist sogar die Liquidität des Unterneh- mens gefährdet, wenn offene Rechnungen sich häufen und Kunden nur sehr verzögert oder gar nicht bezahlen. „Ist ein Kunde mit der Bezah- lung seiner Rechnung in Rückstand geraten, so sollte man ihn umgehend höflich darauf hinweisen“, so unser Autor Bernd Drumann. Wie es rich- tig geht, und worauf Sie achten müssen, hat er zusammengestellt. So mahnen Sie Rechnungen richtig ab Aus meinem Arbeitsalltag weiß ich, dass es in erster Linie gar nicht die Handha- bung des Mahnwesens ist, die den eigenen erfolgreichen Forderungseinzug er- schwert, sondern bereits der Gedanke davor: Einen Kunden mahnen zu sollen und ihn dadurch ggf. zu verärgern, zu ver- graulen, schlechte Stimmung zu machen, Nachfolgegeschäfte zu verlieren etc. – das ist vielen Unternehmern mehr als unange- nehm, und so kommt es zu Untätigkeit oder Strukturlosigkeit. Aus meiner lang- jährigen Erfahrung heraus kann ich aber sagen, dass ein konsequentes Mahnwesen überwiegend als Zeichen für ein gutes Fir- menmanagement gewertet und somit eher positiv wahrgenommen wird. Eben auch in Bezug auf weitere Geschäfte! Hier täte ein Umdenken gut! Experten-Tipp Bild: Fotolia.com, Bits and Splits Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Für hochwertig genutzte Gebäude hat sich seit Jahren das Sika Roof Control System RCS zur Dichtheitsprüfung der Flachdach- abdichtung bei der Bauabnahme bewährt. Im Verlauf der Gebäudenutzung dient Sika RCS zur Ortung von Leckagen in der Abdichtung. Jetzt bringt Sika zwei Weiter- entwicklungen des Systems zur netzbasier- ten Dichtheitsüberwachung auf den Markt. Beim Sika Roof Control System RCS erfolgt die Dichtheitsüberprüfung nur auf individuelle Veranlassung. „Die steigende Nachfrage nach dem Sika Roof Control System hat uns dazu bewogen, nun zusätzlich zwei neue Monito- ringsysteme anzubieten“, erklärt Thomas Kison, Leiter Marketing und Produktmanage- ment des Geschäftsbereichs Roofing bei Sika. „Hier erfolgt die Überwachung der Funktions- fähigkeit des Flachdachs nun ganz automa- tisch.“ Bei dem neuen System Sika RCS active wer- den einzelne Wassersensoren in Kontrollrohren Beim System Sika RCS active+ erfassen die Senso- ren zusätzlich den Wasserdampfdruck in der Dämmstoffebene der kompletten Fläche. Die Sen- soren verbinden sich automatisch mit dem LPWAN-Netzwerk und melden Wassereintritt per E-Mail an die zuständige Überwachungsstelle. So funktioniert die Dichheitsüberwachung von Flachdächern • E-Mail im Schadensfall Neues Monitoring-System für hochwertige genutzte Gebäude an den Tiefpunkten des Dachs auf der Dampf- sperre installiert. Die Sensoren verbinden sich automatisch mit dem LPWAN-Netzwerk. Über dieses sogenannte „Low Power Wide Area Network“ – zu Deutsch: Niedrigenergieweit- verkehrnetzwerk – erhält die zuständige Über- wachungsstelle eine Benachrichtigung per E- Mail, wenn Wasser unter der Abdichtung vor- handen ist, und kann den Bauherrn verständi- gen. Diese Dienstleitung erfolgt über den Ser- vice der ILD GmbH. Der internationale Sys- temlieferant für Flachdach-Leckortung und Kooperationspartner von Sika verfügt bereits über weltweite Praxis-Erfahrungen mit dieser Technologie. Permanente Überwachung Gleichmäßig auf dem Dach verteilte Sensoren erfassen im System Sika RCS active+ zusätz- lich den Wasserdampfdruck in der Dämmstoff- ebene der kompletten Fläche. Die aktuellen Messwerte werden vom ILD-Service über das LPWAN permanent überwacht. Auf Wunsch kann der Bauherr oder sein Beauftragter sich über eine App selbst in das Cloud-basierte Überwachungssystem einloggen und die Daten direkt abrufen. Auch bei Sika RCS active+ erfolgt im Fall vonWasser auf der Dampfsperre eine automatische E-Mail-Benachrichtigung. Sika RCS kann nachgerüstet werden Soll die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Flachdachabdichtung mit dem Leckortungs- system Sika RCS in ein aktives System umge- wandelt werden, muss nicht das ganze System ausgetauscht werden. Bestehende Sika RCS- Systeme lassen sich mit den beiden neuen Sys- temen nachrüsten und so kostengünstig auf den aktuellen Stand eines aktiven Monitoringsys- tems bringen. Sika RCS active und Sika RCS active+ werden in einem Montageset mit vorkonfektionierten Dämmstoffblöcken angeboten und können von den ausführenden Dachdecker-Unternehmen einfach und passgenau installiert werden. Zudem setzt LAMILUX auf die Structural- Glazing-Technologie, wodurch Glasscheiben und Rahmen verklebt statt geklemmt werden. Dies ermöglicht, dass Regenwasser und Schmutz auf der planebenen Oberfläche des Flachdach-Fensters an allen vier Seiten ablau- fen können. Unsichtbar ist ebenso die Integration sämtli- cher Antriebe, Netzteile, Kabel und sonstiger Komponenten in den Rahmen des Oberlichts. Blickt man im Gebäudeinneren auf das Ele- ment, sind keinerlei Motor oder Verblendung zu erkennen. So ist das Flachdach Fenster nicht nur ein Highlight für das Innendesign des Gebäudes, sondern dank des einfachen Anschlusses auch besonders handwerker- freundlich. Weiterhin wird aber auch das bereits gewohnt umfangreiche Portfolio an Antrieben angeboten. Variantenreichtum Erhältlich ist eine Vielzahl von individuellen Sonderformen sowie eine breite Verglasungs- und Größenvielfalt bis zu 2,5 Metern, bei zudem frei wählbaren Außen- und Innenfarben des Oberlichts. Der Rahmen des Elements besteht aus drei ineinander übergehenden Bau- teilen, die an den Außenkanten nach oben stre- bend denWinkel der Cheopspyramide abbilden: exakt 51,8 Grad tragen zur ästhetischen klassi- schen Designsprache des Glaselements bei. Das Erscheinungsbild des neuen Glaselements ist durchweg homogen - ohne störende Verbin- dungselemente. Denn bei der Herstellung des Oberlichts wird eine neue Fügetechnologie angewandt, wodurch die Rahmenteile an den Eckpunkten ohne sichtbare Verschraubungen oder Schweißnähte zusammengefügt werden. Durchdachtes Design in einer Vielzahl von Varianten: Die Neuentwicklung des bestehenden LAMILUX Flachdach Fensters FE ist ein neuer Meilenstein in der Produktentwick- lung bei LAMILUX. Verkaufsstart April Neues Flachdach-Fenster von Lamilux

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