FDF DachNews - Ausgabe 3/2019

Die Zeit der Bauausführung ist eine heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen. Genau deswegen treffen sich Bauher- ren, Architekten und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der Info- dienst Recht und Steuern der LBS hat acht Urteile deutscher Gerichte gesam- melt, in denen es vom gestohlenen Material bis zur falschen Verglasung um verschiedenste Baurechtsfälle geht. Wenn bei der Errichtung eines Einfamilienhau- ses ein Festpreis vereinbart wurde, dann gehört auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuch- tigkeit zum notwendigen Leistungsumfang. Dem Bauherrn kann später nicht vorgehalten werden, dass er dies eigens in Auftrag hätte geben müssen. Eine Ausnahme läge lediglich vor, wenn in der Baubeschreibung ausdrück- lich darauf hingewiesen worden wäre, dass der Feuchtigkeitsschutz nicht inbegriffen ist. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Akten- zeichen 1 U 48/16) sprach dem Bauherrn, der den Fehler erst nach der Abnahme des Objekts bemerkt hatte, Schadenersatz zu. Grundstücksbesitzer müssen sich an den Bebauungsplan der Gemeinde halten und kön- nen nicht verlangen, dass ihnen eine in diesem Plan nicht vorgesehene Stützmauer genehmigt wird. Zur besseren Ausnutzung ihres Grund- stücks hatten die Eigentümer an der Seite ihres Wohngebäudes eine Erdaufschüttung vorge- nommen und wollten diese mit einer Steinmau- er stützen. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 615/18) sah dafür keine Notwendigkeit, denn die Aufschüttung sei nicht unbedingt nötig gewesen und die Mauer widerspreche dem Bebauungsplan. Wer ein neues Gebäude errichtet, der muss auch dessen Auswirkungen auf die Nachbar- schaft berücksichtigen. Sorgt zum Beispiel ein geplanter Bau wahrscheinlich dafür, dass der Lärm von einer nahegelegenen Eisenbahntras- se stark reflektiert wird und andere Anwohner massiv belastet, dann kann das Vorhaben gerichtlich gestoppt werden. Das Niedersäch- sische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 ME 135/18) wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bauherr im Vorfeld lärm- mindernde Maßnahmen wie einen offenpori- gen Putz nicht ausreichend geprüft habe. Ein Bauherr, der Dachfenster mit einer Dreifachverglasung bestellt, muss es nicht hin- nehmen, dass ihm die damit beauftragte Firma lediglich Fenster mit Zweifachverglasung ein- baut. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Akten- zeichen 9 U 52/17) entschied einen entspre- chenden Streit klar zu Gunsten des Bauherrn, der einen aufwändigen Austausch gefordert hatte. Die Firma hatte ihm entgegnet, die Maß- nahme koste 6.700 Euro und bringe nur 8,10 Euro pro Jahr an Heizkostenersparnis. Trotz- dem, so die Richter, müsse ein Austausch statt- finden. Er sei nicht unverhältnismäßig, denn es gehe um viel mehr als die Heizkosten, so etwa den Wiederverkaufswert des Hauses. Baufirmen, die eine mangelhafte Leistung erbracht haben, besitzen im Regelfall ein Recht auf Nachbesserung. Das heißt, der Auftragge- ber muss ihnen die Möglichkeit einräumen, den Fehler „wiedergutzumachen“. Was aber, wenn das Unternehmen grundsätzlich bestrei- tet, dass ein Mangel vorliegt? Muss der Bau- herr dann trotzdem zur Mangelbeseitigung auf- fordern? Das Oberlandesgericht Köln (Akten- zeichen 7 U 49/13) entschied: Nein. Wer einen Mangel leugne, der schließe damit auch ein Interesse an einer Mangelbeseitigung aus. Ein Handlauf an Treppen gilt in vielen Fäl- len als unverzichtbar, weil damit den Benut- zern mehr Sicherheit geboten wird. Doch nicht immer ist solch ein Handlauf zwingend not- wendig, wie das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 U 1069/17) am Beispiel eines öffentlichen Weges feststellte. Es gehe bei der Beurteilung vor allem darum, ob der durch- schnittlich sorgsame Benutzer auch ohne Wie Gerichte in Zweifelsfragen am Bau entschieden haben Handlauf zurechtkomme bzw. ob Gefahren für ihn rechtzeitig zu erkennen sind. Leider kommt es immer wieder vor, dass auf einer Baustelle gelagertes Material gestoh- len wird. In einem Fall im Saarland besorgte der Bauherr daraufhin auf eigene Kosten Ersatz und forderte anschließend eine Erstat- tung von der Firma. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 1 U 49/14) gestand dem Bauherrn den Kostenersatz von gut 18.000 Euro zu, denn auf der Baustelle treffe das beauftragte Unternehmen die Diebstahls- sicherung. Sie müsse entscheiden, wie sie den Materialklau verhindere – sei es durch Maß- nahmen vor Ort oder durch abendlichen Abtransport der Ware. Immer wieder geschieht es: Das Wetter verschlechtert sich während der Bauarbeiten an einer Immobilie und die beteiligten Firmen müssen ihre Mitarbeiter entgegen aller Planun- gen für einige Zeit abziehen. Wie der Bundes- gerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 194/13) in einem Urteil feststellte, können die Unterneh- men in solch einem Fall nicht Entschädigungs- zahlungen vom Auftraggeber verlangen. Das Auftreten von Frost, Eis und Schnee sei von niemandem zu beeinflussen, auch nicht vom Bauherrn. Die Zahl verheerender Stürme hat sich seit den 1970ern in Deutschland verdreifacht – so das Fazit der Versicherungsgesellschaf- ten. Das ist eine derAuswirkungen des Kli- mawandels. Böen bis zu 203km/h sind zum Glück nurAusnahmen, aber diese Ausnah- men nehmen zu und damit die Notwendig- keit, Dächer besser und konsequenter vor Windsog zu sichern. BMI Wolfin ist seit jeher auf Wind und Wetter speziali- siert und bietet neben top Produkten den Service der Windsogberechnung. Mit dem statischen Nachweis zur Lagesicherung nach DIN EN 1991-4 ermittelt BMI Wolfin objektbezogen alle benötigten Details. Die neue Broschüre „Sturmerprobte Lösungen für stürmische Zeiten“ zeigt detailliert die Methoden und Lösungen zur Windsogsicherung auf. Mit Windsog rechnen Mit den Krafteinwirkungen der Stürme muss man rechnen. Doch da Kraft eine physikali- sche Größe ist, lässt sie sich vorausschauend berechnen. Die Windsogsicherung am Daches wird in der DIN EN 1991 geregelt. Es gibt drei Arten, die Lagesicherung eines Dachschichtenpakets gegen Windsog herzu- stellen: • mechanische Befestigung • streifenweise oder vollflächige Verklebung • Verlegung einer Auflast. Bei den kaltselbstklebendenAbdichtungsbah- nen wie Wolfin GWSK und Tectofin SK ver- fügt BMI Wolfin über langjährige Erfahrung, ebenso bei Klebstoffen für jede Lage. Bei der mechanischen Befestigung werden alle Dachschichten in einem Arbeitsgang befestigt. Dies ist die effizienteste Methode der Lagesicherung, wenn Kunststoff-Dach- und -Dichtungsbahnen auf Leichtdachkon- struktionen aus Holz- oder Stahltrapezblech zum Einsatz kommen. Jetzt bietet BMI Wolfin mit eigenen Befesti- gern auch bei mechanisch befestigten Dachbahnen Dachsysteme aus einer Hand. Die BMI Drill-Tec Befestiger gibt es für alle gängigen Untergründe wie Holz und Stahltrapezblech, Beton und Holztragschalen ohne Däm- mung. Am Ende zählt das Ergebnis und das muss für Jahrzehnte halten. Am besten funktio- niert das im System und mit einer verlässli- chen Berechnung. BMI Wolfin bietet neben dem gesamten System von der Dampfsperre und Dämmung über Abdichtungsbahnen bis hin zur Befestigung alles aus einer Hand. Dazu den Service des objektbezogenen, sta- tischen Einzelnachweises zur Lagesicherheit nach DIN EN 1991-4. In der Broschüre „Stur- merprobte Lösungen für stürmische Zeiten“ werden alle Möglichkeiten, Produkte und Services ausführlich vorgestellt. Sie lässt sich kostenlos herunterladen: https://www.wol - fin.de/fachthemenexpertengespraeche.html Windsogsicherung mit BMI Wolfin: Sturmerprobte Lösungen für stürmische Zeiten 16 RECHT AGB – der Name ist Programm Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen dazu beitragen, die im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüssen immer wiederkehrenden (allgemeinen) Abläufe bzw. Vertragsinhalte grundsätzlich zu regeln und zu vereinfachen, damit nicht alles Allgemeingültige jedes Mal wieder neu schriftlich niederlegt und verhan- delt werden muss. Es ist zwischen Vertrags- partnern aber auch möglich, sich der AGB nicht zu bedienen und Vertragsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln. Diese Vertragsbedin- gungen sind dann für die Vertragsparteien bin- dend. Ebenso wie die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Ver- tragspartner bindend sind, wenn das Geschäft unter Einbeziehung der AGB geschlossen wur- de. Sicherheit für beide Seiten “Sind Bedingungen, zu denen ein Geschäft abgeschlossen wird, klar definiert und unmiss- verständlich, so weiß jede Vertragspartei bei Geschäftsabschluss, worauf sie sich einlässt, oder eben nicht“, so Drumann weiter. „In den AGB kann ein Unternehmer Regelungen tref- fen, die für seine Unternehmensführung und den Leistungsumfang von grundlegender Bedeutung sind und die sich generell in allen Geschäftsabschlüssen wiederfinden. So kann er z. B. Regelungen bzgl. der Zahlungsmoda- litäten, der Lieferzeit, zu Transport, Versiche- rung usw. treffen, und der Kunde kann sich sei- nerseits entscheiden, ob er zu den besagten Bedingungen einen Vertrag schließen möchte oder ob er davon Abstand nimmt. Die in den AGB enthaltenen Regelungen müs- sen den gesetzlichen Bestimmungen entspre- chen. Tun sie das nicht, sind sie unwirksam. Gesetze regeln, welche Klauseln erlaubt und welche unzulässig sind. Der Gesetzgeber sucht damit bestmöglich zu verhindern, dass ein Kunde ‚über den Tisch gezogen wird‘. AGB sollen beiden Vertrags- parteien Sicherheit geben. AGB nichts für die Schublade Es gibt tatsächlich auch heute noch Unternehmer, die kei- ne (schriftlich nieder- gelegten) Geschäftsbedingungen haben oder nicht wissen, wo sie sie haben, geschweige denn sagen können, was da im Einzelnen drin steht. Das ist schon fast fahrlässig zu nennen. Zum einen können gut und individuell formu- lierte AGB einen Unternehmer u. U. vor dem Totalverlust von Forderungen bewahren, zum anderen kann das aber wiederum nur gesche- hen, wenn die Geschäftsabschlüsse unter Ein- beziehung der eigenen Geschäftsbedingungen getätigt werden. Am besten ist es, sie auf allen Geschäftspapieren wie z. B. Angebot, Auf- tragsbestätigung etc., zumindest aber auf den Vertragsunterlagen rückseitig abzudrucken und auf der Vorderseite einen Hinweis darauf zu platzieren. Darüber hinaus ist es durchaus begrüßenswert, wenn auch die Mitarbeiter wis- sen, auf welcher Grund- lage die Verträge mit den Kunden geschlossen werden. Das gibt ihnen zudem Sicherheit bei Kundenrückfragen. Formulierungen müssen gesetzeskon- form und passgenau sein Wer darüber nachdenkt, sich eigene Geschäftsbedingungen ‚zuzulegen‘, greift heute gern auf das Internet zurück. Dort ist eine Unmenge an Standardtexten zu finden. Diese sollten m. E. allerdings nur als Über- blick bzw. Einstieg in die Materie dienen. Auf gar keinen Fall sollte man sie ohne gründliche Überarbeitung eins zu eins übernehmen. Auch rate ich aus Erfahrung davon ab, einfach von Geschäftskollegen ‚abzuschreiben‘. Nicht nur, dass in beiden Fällen eventuell Urheberrechts- verletzungen vorliegen, es ist vielmehr äußerst selten der Fall, dass etwas ‚Übernommenes‘ auf alle Merkmale und Anforderungen des eigenen Unternehmens zu hundert Prozent anzuwenden ist. Ein Bäckereifachbetrieb unterscheidet sich schon maßgeblich von einer Konditorei oder einem Cafe, wie viel mehr noch von einer Tischlerei … Die meisten Unternehmer sind zu Recht stolz auf die Alleinstellungsmerkmale ihres Unternehmens, und dem sollte m. E. auch durch individuell ausgearbeitete Geschäftsbedingungen Rech- nung getragen werden. Ratsam wäre es, ‚etwas Geld in die Hand zu nehmen‘, und sich von einem Anwalt indivi- duell auf das eigene Unternehmen zugeschnit- tene AGB formulieren zu lassen. Ein Anwalt haftet zudem für die Wirksamkeit und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klau- seln. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung liegen vielfach noch im dreistelligen Eurober- eich (netto), sollten aber im Vorfeld erfragt werden. Viele scheuen diese einmalige Ausga- be, die aber in Relation zu regelmäßigen Bei- trägen, die man zur Absicherung an ‚andere‘ Versicherungen entrichtet, vielleicht noch ein- mal eine Überlegung wert ist. Wer bereits eige- ne Geschäftsbedingungen hat, der tut gut daran, sie ab und an auf ihre Aktualität hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Man- chem Unternehmer, der mit der Zeit geht, ‚hin- ken die eigenen Geschäftsbedingungen hinter- her‘. Wichtiger Bestandteil: Regelungen zum normalen Eigentumsvorbehalt Der normale Eigentumsvorbehalt besagt ein- fach ausgedrückt, dass z. B. Unternehmer A, wenn er sich den normalen Eigentumsvorbe- halt gesichert hat, so lange Eigentum an einer Sache, z. B. an dem von ihm gelieferten Eisen, behält, bis diese(s) vollständig bezahlt ist. Das gilt selbst dann, wenn sich das Eisen schon im Besitz seines Kunden B befindet. Im Falle einer Insolvenz von B kann oben genannte Regelung für A bares Geld wert sein, da A durch den normalen Eigentumsvorbehalt ein so genanntes Aussonderungsrecht hat. Damit kann A geltend machen, dass das Eisen, obwohl im Besitz des Insolvenzschuldners B befindlich, dennoch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Unternehmer A ist somit kein Insol- venzgläubiger und nimmt nicht am Insolvenz- verfahren teil. Ahat stattdessen gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe des Eisens oder auf den vollen (mit B) vereinbarten Preis (nicht nur die Insol- venzquote), sollte der Insolvenzverwalter das Eisen verwerten wollen. Wichtiger Bestandteil: Regelungen zum verlängerten Eigentumsvorbehalt Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts. Hat sich Unternehmer A den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesi- chert, bedeutet das (in unserem Fall), dass der Kunde B das gekaufte Eisen bereits weiter z. B. zu einem Zaun verarbeiten und diesen dann sogar auch an C verkaufen darf, noch bevor er das Eisen vollständig bezahlt hat, Lieferant/Unternehmer A aber dennoch wei- testgehend abgesichert bleibt. Die Ansprüche nämlich, die B wiederum gegen C als Käufer seines Zaunes hat, gehen (ganz oder teilweise) auf Unternehmer A zur Sicherung der Forde- rung aus dem ursprünglichen Eisenverkauf über. Durch die Weiterverarbeitung des Eisens zu einem Zaun und durch dessen Veräußerung gibt also der Unternehmer A zwar das Eigen- tum am Eisen auf, erwirbt dafür aber als Sicherheit die Ansprüche des ‚Zaunherstellers‘ B, die dieser gegen seinen ‚Zaunkäufer‘ C hat. Kommt es nun zu einer Insolvenz von B, hat Unternehmer/Gläubiger A mit verlängertem Eigentumsvorbehalt noch ganz gute Karten. Auch wenn der Insolvenzverwalter die verar- beitete Ware (Eisen zu Zaun) bzw. die Forde- rung aus dem (Zaun-)Weiterverkauf (Siche- rungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung verwertet, so ist A vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen. Zuvor darf der Insolvenzverwalter allerdings noch eine Fest- stellungspauschale von 4 % vom Erlös sowie Kosten für die Verwertung in Höhe von ca. 5% geltend machen. Fazit : Wer sein Unternehmen auf ein siche- res Fundament stellen möchte, der sollte alle Geschäfte unter Einbeziehung seiner (mög- lichst individuell ausgearbeiteten) Geschäftsbe- dingungen tätigen. Einen hundertprozentigen Schutz vor Forderungsverlust gibt es nicht. Wer aber als Unternehmer keine eigenen Geschäfts- bedingungen hat, handelt m. E. wie ein Haus- herr, der Haus und Hof zu jeder Tages- und Nachtzeit offenstehen lässt: Fahrlässig! Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Mehr Sicherheit durch richtige AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geben Betrieben rechtliche Sicherheit im Geschäftsleben. In vielen Handwerksbetrieben werden sie trotzdem gar nicht oder falsch genutzt. Unser Autor ist Geschäftsführer eines Inkassounternehmens. Er erklärt, worauf Sie rund um das Thema achten müssen und wie Sie z. B. im Insolvenzfall des Kunden mit AGBs Teile Ihres Geldes retten. Bild: fotolia.com, Dan Race N EWS D ACH 3/19

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