FDF DachNews - Ausgabe 2/2020

N EWS D ACH 2/20 15 14 RECHT Ersatz für zeitlichen Mahnaufwand? Der Gedanke, sich den Mehraufwand für Mah- nungen bezahlen zu lassen, liegt nahe. Im letz- ten Jahr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Erstattungsfähigkeit pauscha- lierter Mahnspesen (auch vielfach als Mahn- kosten, Mahnpauschalen oder Gläubigerspesen bezeichnet) befasst (VIII ZR 95/18) und unmissverständlich klargestellt, dass der eige- ne Zeitaufwand für die Erstellung der Mahnun- gen nicht vom Kunden zu erstatten ist. Erstat- tungsfähig ist daher nur, was auf die konkreten Aufwendungen des Gläubigers für die Mah- nung des in Verzug befindlichen Schuldners zurückzuführen ist. Pauschale Mahnspesen? Der Schuldner hat für die Kosten (Verzugs- schaden), die er durch seinen Zahlungsverzug verursacht, aufzukommen. Ist ein Schuldner z. B. durch Zugang der 1. Mahnung bereits in Zahlungsverzug, können ihm (in diesem Fall ab der 2. Mahnung) Mahnspesen berechnet werden. Die von vielen Gerichten ohne Einzelnachweis nach bisheriger Praxis akzeptierten Pauschalen bewegen sich zwischen 1,00 EUR und 3,00 EUR pro Mahnschreiben. Im Zweifel muss die Zusammensetzung der Pauschale allerdings genau erklärt und nachgewiesen werden kön- nen. Die Frage der Mahnspesen ist seit jeher umstritten und wird von Gerichten auch in gewissem Rahmen unterschiedlich gehand- habt. Die Entscheidung des BGH wird zwar von vielen Gerichten übernommen werden und sich nach und nach vermutlich durchsetzen, aber sie ist für andere Gerichte ebenso wenig verbindlich wie für Gläubiger, Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen. Es ist allerdings wohl zu empfehlen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beach- ten. Der allzu sorglose Umgang mit der pau- schalen Geltendmachung von Mahnspesen kann in jedem Fall Kosten- und Reputationsri- siken nach sich zie- hen. Mahnspesen in der AGB? Sofern in der Pau- schale nur Schadens- beträge enthalten sind, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind, können die Pau- schalen auch in den Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. Allerdings können solche AGB-Klauseln schnell nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirk- sam sein – dann kann man sich nicht darauf berufen und riskiert sogar noch, beispielsweise von der Verbraucherzentrale nach § 1 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Eine Pauschalierung des Schadensersatzes in AGB ist nach § 309 Nr. 5 BGB (dessen Gehalt der BGH auch über § 307 BGB auf Unterneh- mer-Kunden anwenden will) nur zulässig, wenn die Pauschale die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigt und wenn dem Schuldner aus- drücklich der Nachweis eines geringeren Scha- dens vorbehalten bleibt. Schon das erste Kriteri- um dürfte nach den Aus- führungen des BGH eine Pauschale oberhalb von 1 EUR/Mahnung nach Verzugseintritt fast aus- schließen. Selbst bei 1 EUR könnte man noch Bedenken haben, wenn man sieht, dass der BGH in dem zitierten Urteil letztlich wohl nur 0,7643 EUR/Mahnung (dürfte noch auf 0,60 EUR Porto beruhen, also jetzt vermutlich 0,9643 EUR/Mahnung) anerkennt und damit (mini- mal) weniger als 1 EUR. Der eigene Zeitaufwand, eigene Personalkos- ten des Gläubigers oder sogar die Kosten für ein externes Mahnwesen (abgesehen von der Einschaltung von professionellen Rechts- dienstleistern, s. u.) dürfen hier – wie schon erwähnt – nach Ansicht des BGH nicht ange- setzt werden. Wie kann ich die individuelle Höhe meiner Mahnspesen errechnen? Kosten für Porto, Toner, Briefumschlag und Briefpapier sind für den Versand einer postali- schen Mahnung nach Verzugseintritt unproble- matisch (damit dürfte man i.d.R. knapp unter 1 EUR landen, ggf. höher, wenn 0,95 EUR oder 1,55 EUR Porto nötig waren oder wenn die Versendung aus plausiblen Gründen per Einschreiben erfolgt oder die Mahnung ins Ausland geht). Schwieriger wird es mit Kosten für Gerätschaf- ten (Drucker, Frankier- und Kuvertiermaschi- ne) und deren Service. Wenn überhaupt, müss- te man die Anschaffungs- und Servicekosten natürlich auf die einzelne Mahnung herunter- rechnen (Anschaffungs- und Servicekosten / durchschnittliche Lebensdauer in Seiten oder Briefen), was i.d.R. im Cent-Bereich liegen dürfte. Und selbst dann stellt sich noch die Fra- ge, ob es sich bei der Abnutzung solche Geräte nicht nur um ‚allgemeine Geschäftskosten‘ des Gläubigers handelt. Mehr als 2-5 Cent pro Sei- te sollte man hierfür wohl jedenfalls nicht ansetzen. Welche Folgen haben überhöhte Mahnspesen ? Es kommt vor, dass Gläubiger ohne nähere Aufschlüsselung bis zu 20 EUR Mahnspesen berechnen. Wenn dabei keine falschen Tatsa- chen (etwa bestimmte, gar nicht angefallene Kosten) behauptet werden, stellt das in der Regel wohl keinen (versuchten) Betrug dar. Aber der Schuldner kann hier natürlich nach- fragen, wie sich die Mahnspesen zusammen- setzen, und sich letztlich – in der Regel erfolg- reich – gegen die überhöht erscheinenden Kos- ten zur Wehr setzen. Auf dünneres Eis begibt sich ein Gläubiger m. E. dort, wo er bewusst nach der geschilderten Rechtsprechung offen- sichtlich überhöhte Mahnspesen in einem gerichtlichen Mahnverfahren in der Hoffnung geltend macht, dass der Schuldner sich nicht wehren werde und das Gericht dann einen Voll- streckungsbescheid erlässt. Geht die Forderung mit den überhöht angesetz- ten Mahnspesen in ein streitiges Prozessver- fahren, kann es erforderlich sein, die Zusam- mensetzung der geltend gemachten Mahnspe- sen aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Da diese, wie das Wort ‚überhöht‘ bereits impli- ziert, nicht beigebracht werden können, wird das Gericht die Mahnspesen reduzieren oder auch ganz aberkennen, wenn nicht einmal die erwähnten 1-3 EUR nachgewiesen werden können. Inwieweit die Geltendmachung zu hoher Mahnspesen dem eigenen Unternehmen, viel- leicht auch durch Hinweise der Schuldner an Verbraucherzentralen oder schlechte Bewer- tungen im Internet, sogar schaden kann, bleibt dahingestellt. Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Mahnspesen korrekt berechnen Viele Handwerksbetriebe haben gerade in Corona-Zeiten Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen. Das gefährdet nicht nur die Liquidität, sondern geht auch einher mit einem höheren Aufwand für Mahnungen. Wie geht man damit um? Darf man sich die Mehrarbeit eigentlich bezahlen lassen? Unser Autor ist Geschäftsführer eines Inkassounternehmens. Er erklärt, was Sie jetzt wissen müssen. Bild: fotolia.com, Dan Race BauderLIQUITEC: Flüssige Kunststoffabdichtungen im System Flachdächer werden immer komplizierter. Ganze technische Anlagen werden dorthin aus- gelagert oder nachgerüstet. „Wenn Dachflä- chen immer komplexer werden, dann muss die Verarbeitung einfach sein“, so Marcus Höhen- berger, Produktmanager Flüssigkunststoff. „Unser neues Flüssigkunststoff-System Bau- derLIQUITEC und seine einfache und schnelle Verarbeitung macht komplizierte Dächer sicher.“ Flüssigkunststoffsysteme für Details und kleine Flächen Die Anforderungen an eine sichere Flüssigab- dichtung sind hoch und sie muss mit dem ein- gesetzten Abdichtungssystem in der Fläche harmonieren. Deshalb hat der Dachspezialist Bauder als führender Hersteller von Bitumen- und Kunststoffbahnen das BauderLIQUITEC Flüssigkunststoff-System entwickelt, das sich mit den Bahnen des umfangreichen Angebots einfach und sicher kombinieren lässt. Es bietet Sicherheit aus einer Hand. Die vliesarmierten, schiefergrauen Flüssigab- dichtungen haften auf fast allen Untergründen und dichten dauerhaft sicher ab. Dabei lässt sich BauderLIQUITEC extrem einfach und schnell verarbeiten. Es ermöglicht problemlos Anschlüsse an Wand und Attika, Dunstrohren, Klimaanlagen, Lichtkuppeln, Gullys und sons- tige Aufsätze und Durchdringungen. Bauder- LIQUITEC ist geprüft nach den höchsten Kategorien der ETAG 005, UV-stabil und alka- libeständig, sowie wurzelfest nach FLL. Bauder Flüssigkunststoff – zwei Systeme Die beiden BauderLIQUITEC Systeme verfol- gen ein gemeinsames Verarbeitungsziel: die einfache, schnelle und sichere Verarbeitung. Der Unterschied liegt in den speziellen Eigen- schaften. Ganz einfach: BauderLIQUITEC PU für Details und Durchdringungen Ohne Anmischen ist das lösemittelfreie 1- Komponenten-Flüssigkunststoff-System Bau- derLIQUITEC PU aus dem Eimer gebrauchs- fertig. Bei der Verarbeitung bindet der Kunst- stoff an der Luft ab. Dabei bleibt genug Zeit, Details sorgfältig abzudichten. Die Abdichtung ist bereits nach 30 Minuten regenfest. Die Vorteile des „Einfachen“: • geruchsarm und lösemittelfrei • gebrauchsfertig • einfache Handhabung: Untergrund vorberei- ten, Bereich abkleben, Flüssigkunststoff auf- rühren, 1. Schicht auftragen, Vlies einlegen, 2. Schicht auftragen, Klebeband entfernen • für die meisten Untergründe sind keine Pri- mer nötig • leicht zu öffnen- de und zu ver- schließende Kunst- stoffgebinde • Verarbeitung in einem großen Temperaturfenster möglich Das 1-komponentige BauderLIQUITEC PU Flüssigkunststoff-System ist thixotrop einge- stellt, also speziell für eine optimale Verarbei- tung an Details undAnschlüssen, entsprechend DIN 18531 und Flachdachrichtlinie, entwi- ckelt. Es kann bei Untergrundtemperaturen von +5 bis +55°C verarbeitet werden und mit einem Verbrauch von ca. 3,1 kg/m² wird eine Trockenschichtdicke von 2,5 mm erreicht. Damit wird die Anforderung aus der Fachregel (2,1 mm) übertroffen. Ganz schnell: BauderLIQUITEC PMMA für Details und für kleine Flächen Wenn es eilt, dann passt das BauderLIQUITEC PMMA 2-Komponenten-Flüssigkunststoff- System: Katalysator einrühren, fertig. Der Flüssigkunststoff trocknet schnell und erlaubt schnelle Arbeitsabläufe. BauderLIQUITEC PMMA ist einfach in der Anwendung, es erfor- dert aber aufgrund der kürzeren Verarbeitungs- zeit etwas mehr Übung als das 1-komponentige System. Der Flüssigkunststoff härtet nach dem Mischen der beiden Komponenten aus, lässt aber ausreichend Zeit für eine sorgfältige Ver- arbeitung. Das Material ist nach 30 Minuten regenfest, nach 1 Stunde begehbar und nach ca. 3 Stunden ausgehärtet. Die Vorteile des „Schnellen“: • kurze Reaktions- und Trocknungszeiten • schnelle Arbeitsfolge möglich • übersichtliches Grundierungsprogramm Das 2-komponentige PMMA Flüssigkunst- stoff-System ist für Details und Anschlüsse sowie kleine Flächen ent- sprechend DIN 18531 und Flachdachrichtlinie entwi- ckelt und kann bei Unter- grundtemperaturen von +5 bis +50 °C verarbeitet wer- den. Der Verbrauch liegt bei ca. 3 kg/m² um eine Schicht- dicke von ca. 2,1 mm zu erreichen. Schon lange ist das Flachdach zum „Nutzdach“ geworden, beispielsweise für Pho- tovoltaikanlagen, Klimaanlagen und Wärmetauscher. Diese Entwicklung führt dazu, dass mehr und vor allem komplexere Durchdringungen und Details auf dem Flachdach entstehen. In diesem Bereich des Daches ist der Einsatz von Flüssig- kunststoffen unabdingbar geworden. Für komplizierte Details hat der Dachspezia- list Bauder deshalb das Flüssigkunststoffsystem BauderLIQUITEC entwickelt.

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