FDF DachNews - Ausgabe 2/2018

N EWS D ACH 2/18 13 12 RECHT Sind Abschlagszahlungen sinnvoll und warum? Über einen Großauftrag freut sich wohl erst einmal jeder Handwerker. Ein ganz anderes Thema sind dann aber häufig schon die vor- handenen oder aber eben nicht vorhandenen liquiden Mittel, die notwendig sind, um für die benötigten und angelieferten Baustoffe oder ‑ teile komplett in Vorleistung gehen zu können. Durch Abschlagszahlungen kann der Hand- werker liquide bleiben, und die Gefahr der eigenen Insolvenz wird gemindert. Abschlags- zahlungen bewahren ihn u. U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden. Abschlagszahlungen sind also durchaus sinnvoll. Sollten Abschlagszahlungen im Vertrag berücksichtigt werden? In der Neufassung (s. o.) des § 632a BGB heißt es inAbs. 1 Satz 1 jetzt: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach demVertrag geschuldeten Leistungen ver- langen.‘ Streng genommen müssen Abschlags- zahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden, da sie bereits gesetzlich vorgesehen sind. Die Erfahrung zeigt aber, dass es für beide Vertragspartner besser ist, genau zu vereinbaren, wann eine Abschlagszahlung in welcher Höhe gezahlt werden soll, wenn z. B. erforderliche Stoffe angeliefert wurden. Es hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer bei der Finanzplanung und beugt Missverständnis- sen und ‚Gedächtnisverlust‘ vor. Abschlagszahlungen können also auch verlangt werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren? Ja, das können sie, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind und der Vertrag nicht umge- kehrt Abschlagszahlungen explizit ausschließt oder einschränkt. In welcher Höhe und wofür können Abschlagszahlungen verlangt werden? Auch wenn das Ver- langen von Abschlags- zahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann deshalb noch lange nicht jede x- beliebige Summe gefordert werden. Aus dem bereits zitierten Gesetzestext geht her- vor, dass ‚eine Abschlagszahlung in Höhe der vom Auftragnehmer erbrachten und auch vertraglich so vereinbarten Leistung‘ gefordert werden darf. Dies stellt eine erhebli- che Vereinfachung der bis dahin gültigen Regelung dar, da es nicht mehr auf einen (vom Auftragnehmer nachzuweisenden) Wertzu- wachs beim Auftraggeber ankommt – ein sehr unbestimmtes Kriterium, über das leicht Streit entstehen kann. Jetzt gilt die im Vertrag bestimmte Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung muss aber weiterhin in einer Aufstellung nachgewiesen werden, und zwar so, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist. Abschlagszahlungen dürfen gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB auch gefordert werden ‚[… ] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die ange- liefert oder eigens ange- fertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigen- tum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleis- tet wird‘. Eigentum wird einemAuftraggeber z. B. an einem Bauteil in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde, und eine geleistete Sicherheit kann z. B. eine Bankbürg- schaft sein. Einige Besonderheiten gelten nach § 650m BGB für den Verbrauchervertrag – insbeson- dere werden die Abschläge hier auf 90% der Gesamtvergütung begrenzt und der Auftrag- nehmer muss demAuftraggeber im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Her- stellung des Werks leisten (z. B. durch die bereits genannte Bankbürgschaft oder auch durch eine Kürzung der verlangten Abschläge). Muss der Auftraggeber eine Abschlags- rechnung auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung Mängel auf- weist? Das Wort „Mängel“ ist in der Neufassung des § 632a BGB nicht mehr zu finden. Vielmehr heißt es nun in § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: ‚Sind die erbrachten Leistungen nicht vertrags- gemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verwei- gern.‘ Der Auftraggeber kann also nach Fällig- keit der Abschlagsrechnung einen angemesse- nen Teil des Abschlags (aber nur den) zurück- behalten, bis die vertraglich vereinbarte Leis- tung ordnungsgemäß erbracht wurde, wobei die Beweislast hierfür (bis zur Abnahme) beim Unternehmer liegt. Fällig ist eine Abschlags- rechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht. Nach wie vor wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Doppelte der für die Beseitigung des Man- gels erforderlichen Kosten in der Regel als angemessen angesehen. Muss derAuftraggeber die Leistung, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen? Nein! Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Handwerker sogar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und ‑ reif sein. Von einer Teilleistung ist nicht wirk- lich darauf zu schließen, ob das Werk letztend- lich in seiner Gänze vertragsgemäß fertigge- stellt werden wird. Nur auf die Abnahme eines ‚vertragsmäßig hergestellten Werkes‘ hat der Handwerker ein Recht, bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten sind das eine, das andere ist der tatsächliche Arbeitsalltag. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn beide, Auftragnehmer und Auftraggeber, miteinander im Gespräch blei- ben und auch bereits schon hergestellte Teile des bestellten Werkes gemeinsam begutachten. Missverständnissen, Unstimmigkeiten und Einwänden kann man so vorbeugen.“ Was kann man tun, wenn trotz Mah- nung die Abschlagsrechnungen nicht bezahlt werden? Hat ein Unternehmer die fälligeAbschlagsrech- nung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Diese sind stets mit der neusten Gesetzeslage sowie mit den möglichen Schritten zur Realisierung einer Forderung vertraut. Sollte der Auftragge- ber trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleis- ters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, inAbspra- che mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündi- gungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend not- wendig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – sowie im Übrigen ggf. eine angemessene Ent- schädigung. Dies geschieht dann in Form der erwähnten Schlussrechnung. Ist eine offene Forderung aus Abschlags- rechnungen noch durchsetzbar, obwohl eine Schlussrechnung erstellt ist? Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht ver- einnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abge- zogen werden. Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Seit dem Jahr 2000 gibt es gesetzliche Vorschriften, die dem Handwerker das Recht einräumen, Abschläge zu verlangen, auch wenn keine vertrag- liche Abrede dazu vorliegt. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des For- derungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erwei- tert. Die jüngste Neufassung des § 632a BGB bringt weitere Vereinfachun- gen in Bezug auf die Abschlagszahlung. Änderungen bei der Abschlagszahlung Abschlagszahlungen bei Geschäften des täglichen Lebens sind so gut wie gar nicht zu finden. Bei Handwerkern sind sie dage- gen an der Tagesordnung. In der Regel werden hier Werkverträge geschlossen, bei denen der Gegenstand, um den es geht, erst noch hergestellt werden muss. Dieses herzustellende Werk ist nicht selten von großem Umfang und die Herstellungs- dauer dementsprechend lang. Die dadurch dem Handwerker entstehenden, nicht sel- ten hohen Kosten sollen durch Abschlags- zahlungen besser handhabbar sein. Gere- gelt ist die ‚Abschlagszahlung‘ vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a. Das Werkvertragsrecht hat sich mit Wirkung zum 01.01.2018 geändert. Hintergrund Sika RoofBond: Neuer schnellhärtender Klebeschaum für Wärmedämmstoff-Platten Verlag: SCHENSINA Publizistik Erlengrund 282, 48308 Senden, • Telefon: 02597/99123-0 • Fax: 02 597/99123-21 • E-mail: mail@schensina.de Chefreda kte ur: Marcus Schensina Herausgeber: FDF-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Rathausstraße 5, 57234 Wilnsdorf Tel.: 02739 / 8932-0, Fax: -33 Geschäftsführer: H einz Slink www.fdf-dach.de Impressum Die in den DACH NE WS veröffentlichten Beiträge, Bilder und Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Ein Nachdruck, auch in Auszügen, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Namentlich oder anderweitig gezeichnete Beiträge sowie Zitate geben nicht in jedem Fall die Meinung der Herausgeber/Redaktion wieder. Alle Warenan- gaben und Daten (sie basieren auf Herstelleranga- ben) sind vorbehaltlich und ohne Gewähr. Irrtümer können nicht ausgeschlossen werden. Farbabwei- chungen zu den Originalfarben sind drucktechnisch bedingt. Zwischenzeitliche Modelländerungen sind möglich. Ein Modellanspruch ist ausgeschlossen. Rechtsansprüche - gleich welcher Art - können aus einer Veröffentlichung nicht abgeleitet werden. © Copyright by SCHENSINA Publizistik Bild: Fotolia.com, Bits and Splits Gewinner im WM-Tippspiel Dr. Jörg Krieger, Geschäftsführer des Bedachungsgroßhandels Krie- ger Dach- und Wandbaustoffe aus Riednordhausen (Sachsen Anhalt) hat das WM Tippspiel der FDF- Kooperation gewonnen. Nach dem frühen Ausscheiden der Deutschen Mannschaft stürzte ein Favorit nach dem nächsten. Für die Tipper keine ganz leichte Aufgabe. Trotzdem lag Dr. Krieger schon zur “Halbzeit” des Tippspiels mit seinen Spielvor- hersagen ganz vorne und konnte auch in der zweiten Tunierhälfte nicht mehr eingeholt werden. “Ich bin schon fussball- interessiert und hätte auch nach dem deut- schen Ausscheiden die Spiele mit Interesse verfolgt, aber das Tippspiel hat das eine oder andere Spiel dann noch einmal spannender gemacht”, so der Bedachungshändler rückbli- ckend gegenüber DachNews. Freuen kann sich Dr. Krieger nun über den Gewinn eines ergiebig, dadurch kann bis zu 30 Prozent der Verarbeitungszeit eingespart werden. Zur Ver- klebung von 15 Quadratmetern reicht eine Ver- packungseinheit von 750 Millilitern. Darüber hinaus wird Sika RoofBond strengsten Emis- sionsansprüchen gerecht: Der Schaumklebstoff ist besonders emissionsarm und erhält damit das EUROCODE-Siegel EC1PLUS. Einfache Verarbeitung mit der Schaumpistole Sika RoofBond Bei der Verarbeitung von Sika RoofBond sollte sichergestellt sein, dass der Untergrund tro- cken, stabil, sauber sowie staub- und fettfrei ist. Für ein ermüdungsfreies und präzises Arbeiten am Dach empfiehlt sich der Einsatz der neuen Schaumpistole Sika RoofBond mit langer Lanze, die auch mit den Schaumkartu- schen anderer Hersteller kompatibel ist. Zur Anwendung wird die Dose Sika RoofBond vor dem Schäumen zirka 20 Sekunden lang kräftig geschüttelt, umgedreht und auf die Schaumpis- tole geschraubt. Die Dose steht senkrecht in der Pistole und kann somit vollständig geleert werden. Es sollten mindestens drei Klebstoff- raupen mit einer Breite von etwa 3 cm pro Quadratmeter appliziert werden. Um die Haut- bildung zu vermeiden, sollten die Dämmplat- ten zirka zwei Minuten nach der Applikation des Schaumklebstoffs auf dem Untergrund angebracht und angedrückt werden. Für eine anschließende Reinigung ist der Sika Boom Cleaner ideal. Er muss zur Anwendung lediglich auf die Schaumpistole aufgeschraubt werden. Der Reiniger entfernt frisch ausge- schäumten, noch nicht gehärteten Schaum, rei- nigt die Schaumpistole innen und außen und kann auch zum Anweichen von ausgehärtetem Schaum verwendet werden. Schon nach einer kurzen Einwirkzeit können die Schaumreste mit einem trockenen, sauberen Tuch leicht abge- wischt werden. Die Sika Deutschland GmbH hat den neuen PU Flachdachklebeschaum Sika RoofBond im Sortiment. Der Schaumklebstoff ist besonders ergiebig und reduziert damit die Verarbeitungszeit um bis zu 30 Prozent. Als besonders emissionsarmes Bauprodukt ist Sika RoofBond gemäß EMICODE als EC1PLUS zertifiziert. Der schnellhärtende, 1-komponentige Schaumklebstoff Sika RoofBond eignet sich besonders zur Befestigung von Wärmedämm- stoffplatten auf Dampfsperrbahnen. Die Dämmplatten – ob aus Polystyrol XPS/EPS mit oder ohne bituminöse Kaschierlage, aus mineralvlies- oder alukaschiertem PUR/PIR oder aus hochverdichteter Mineralfaser – las- sen sich mit der guten Anfangshaftung des Klebstoffs schnell und zuverlässig ohne Unter- grundvorbereitung verkleben. Lagekorrektu- ren sind innerhalb der Hautbildungszeit von sieben Minuten möglich. Sika RoofBond weist eine gute Haftzugfestigkeit und Windsogsta- bilität auf und sorgt damit für große Sicherheit bei der Montage. Im Vergleich zu herkömmli- chen Produkten ist der Klebstoff besonders hochwertigen Kugelgrills (siehe Bild). Dieser wurde gespendet vom Dachentwässerungs- spezialisten Grömo aus Marktoberdorf. Platz 2 ging an Alexander Milz, Geschäftsführer bei Inter-Dach Baustoffe GmbH aus dem nie- dersächsischen Dünsen. Den dritten Platz belegte Daniel Meier, der Prokurist beim Dämmstoff und Bedachungshandel ipw in Schwabach ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2Nzg=