FDF DachNews - Ausgabe 3/2018

14 RECHT Prüfen, ob Rechnungen am 31.12. verjähren Leider gibt es in vielen Unternehmen immer wieder offene Forderungen, die ‚durchrut- schen‘, die vergessen werden oder die auch über einen längeren Zeitraum nicht realisiert werden können. Für eine Prüfung der Verjäh- rung zum 31.12. sollten offene Rechnungen mit Fälligkeit während des vorvorletzten Jah- res (hier 2015) sorgfältig durchgesehen wer- den. Das allein reicht jedoch nicht. Rechnungsdatum nicht zwingend Aus- gangspunkt für Berechnungen der Frist Generell gilt: Eine Rechnung ist zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung zu erstel- len. Hätte eine Rechnung z. B. bereits in 2015 erstellt werden können, da eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde und diese auch abrech- nungsfähig war, so hilft es in Bezug auf die Ver- jährung nicht unbedingt, mit der Berechnung bis ins Jahr 2016 zu warten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist und nicht der Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung – Fälligkeit kann aber u. U. auch unabhängig von einer Rech- nung eingetreten sein. Hier ist eine Prüfung der eigenen Verfahrensweise bei der Rechnungs- stellung ebenfalls ggf. zu prüfen. Viele Ansprüche haben eine kürzere Verjährungsfrist als 3 Jahre Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt es etliche kürzere Fristen. Als Beispiele seien hier nur zwei Ansprüche erwähnt, die in kürzerer Zeit verjähren: Für Schadenersatz des Vermieters aus einem Miet- verhältnis beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab dem Tag der Rückgabe des Mietobjektes, während für Ansprüche aus Transportleistun- gen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab – vereinfacht – Ablieferung des Gutes gilt. Reicht eine einfache Mahnung aus, um einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken? Nein! Eine einseitige Handlung wie das Ver- schicken einer einfachen Mahnung reicht defi- nitiv nicht aus. Die Verjährung beginnt nach § 212 BGB erneut, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt und nicht, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich, erst mit dem Ende des Jahres (§ 199 BGB). Selbiges gilt auch für besagte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme. Kann es trotz einer Teilzahlung dazu kommen, dass die Verjährung nicht neu beginnt? Grundsätzlich beginnt mit einer Teilzahlung die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Aller- dings ist entscheidend, ob mit der Teilzahlung dann auch die noch bestehende Restforde- rung anerkannt wird. Wird die Restforde- rung bestritten, beginnt für diese die Verjäh- rungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Hierzu kann man z. B. auch überprüfen, was der Schuldner im Verwen- dungszweck der Überweisung zu seiner Zah- lung angegeben hat (z. B. ‚einmalige Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit‘ oder ‚Teil- zahlung‘). Es ist dringend zu empfehlen, sich das Anerkenntnis der Gesamtschuld schriftlich bestätigen zu lassen. Andernfalls sollte man vorsichtshalber auch bei einer Teilzahlung erst einmal davon ausgehen, dass die Restforde- rung bestritten ist. Hemmung der Verjährung – was ist das? Verjährungsfristen können durch eine ‚Hem- mung‘ zum Stillstand kommen, also für einen gewissen Zeitraum, den der Hemmung, nicht weiterlaufen. Dafür bedarf es eines Hem- mungsgrundes. Generell gilt: Fällt dieser Grund weg, läuft auch (manchmal mit einer gewissen zusätzlichen Verzögerung) die Frist weiter. Die Dauer der Hemmung wird also der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Bei der so genannten ‚Ablaufhemmung‘ kann die Verjäh- rungsfrist hingegen nicht ablaufen, bis nach einem Ereignis (z. B. der Annahme einer Erb- schaft) eine gewisse Zeit verstrichen ist. Hemmen Verhandlungen mit dem Schuldner die Verjährungsfrist? Ja, die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhand- lungen über den Anspruch (die Forderung) oder die Umstände, die diesem Anspruch zu Grunde liegen, geführt werden. Die Verjährung ist so lange gehemmt, bis einer der Verhand- lungspartner die Fortset- zung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Die Verjährung tritt dann allerdings frü- hestens drei Monate nach Wegfall des Hem- mungsgrundes, also nach Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB). Ein Beispiel: Kommt es z. B. zwei Wochen vor der Verjährung zu Verhandlungen (Hemmung der Verjährung) zwischen den Parteien, deren Fort- setzung der Gläubiger nach kurzer Zeit aber verweigert (Wegfall des Hemmungsgrundes), so endet in diesem Fall die Verjährung nicht zwei Wochen später (Rest der Verjährungsfrist vor der Hemmung), sondern erst nach drei Monaten. Anzumerken ist hier noch, dass die Beweislast für die Verjährung in der Regel beim Schuldner liegt, beweispflichtig für das Vorliegen einer Hemmung aber ist der Gläubiger, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Drohende Verjährung – Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? Um zu vermeiden, dass der Schuldner im schlimmsten Fall zu Recht die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei, ist zur Hemmung grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides sollte bei Gericht spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein. Der Schuldner kann die Forderung anerkennen. Auch damit beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Aus Beweisgründen sollte so eine Forderungsaner- kennung immer schriftlich erfolgen und eine genaue Auflistung der anerkannten Forderun- gen beinhalten. Ganz wichtig hier: Das Schrift- stück muss mit Datum versehen sein! Mit dem Schuldner kann eine Vereinba- rung getroffen werden, dass die Verjäh- rungsfrist verlängert wird. Ebenso kann man bei dem Schuldner eine Erklärung einholen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So können gerichtli- che Verfahren verhindert werden, die nur des- halb angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sie kosten alle Betei- ligte unnötig Zeit, Geld und Nerven. Auch für die beiden letztgenannten Punkte gilt: Die Ver- einbarungen unbedingt schriftlich festhalten und auch hier das Datum nicht vergessen! Können auch ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid verjäh- ren? Ja. Nach § 197 BGB beträgt die Verjährungs- frist 30 Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Haften Rechtsanwälte oder Inkassoun- ternehmen für die Nichtbeachtung der Verjährungsfrist? Jeder, der sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen wendet, tut dies, damit seine Angelegenheit in den Händen von Profis liegt, die über das benötige rechtliche Wissen und die nötige Kompetenz verfügen. Die Ver- jährung von ihnen zur Durchsetzung überge- benen Forderungen zu prüfen, im Auge zu behalten, darüber zu beraten und ggf. verjäh- rungshindernde Maßnahmen zu ergreifen oder zu empfehlen, gehören zu den grundlegenden Pflichten dieser Rechtsdienstleister. Eine Haf- tung tritt aber nur ein, wenn eine Pflichtverlet- zung vorliegt, die der jeweilige Rechtsdienst- leister zu verantworten hat. Der Autor Bernd Drumann ist Grün- der der Bremer Inkasso GmbH. Das Unternehmen bietet kompetente Bera- tung und juristische Unterstützung im Bereich des Forde- rungseinzugs. Info: www.bremer- inkasso.de Achtung Verjährung am 31.12. beachten Zum Ende „aller Jahre wieder“ geht es bei offenen Forderungen um die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungfrist beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zum 31.12. diesen Jahres sind insbesondere Forderungen aus dem Jahr 2015 bedroht zu verjähren. Hier sollten Sie umgehend entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten, rät unser Autor Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Nachfolgend dazu die wichtigsten Tipps. Bild: Fotolia, psdesign1 Albert Heijn ist die größte Supermarktkette Hollands. Mit seinem Flagship-Store in Alk- maar, Nordholland, hat der Discounter seinen ersten XL-Shop mit dem neuen Photovoltaik- System von Nelskamp ausgerüstet. Albert Heijn entschied sich für den Standard-Glattzie- gel G10 unter Verwendung aller G10-Farben, um ein buntgemischtes lebendiges Deckbild zu erzielen. Die Solarziegel-Module sind bündig in die Fassadenfläche integriert, liegen direkt auf der Lattung und ersetzen jeweils acht Glatt- ziegel. Die Module sind nach der Geometrie der Glattziegel gestaltet und entsprechen so der Ziegeloptik des G10. Mit der Verwendung dieses ästhetisch-harmo- nischen PV-Systems kommt Albert Heijn zwei Zielen der führenden Supermarktkette näher: ein ästhetisches Erscheinungsbild der Premium-Märkte und die von den Kunden erwartete nachhaltige Energie- einsparung durch Nutzung von Sonnen- energie. Den Niederländern ist umwelt- bewusstes Verhalten seit Jahrzehnten immer wichtiger geworden und so sieht auch Albert Heijn den Vorteil der Ener- gieeinsparung als eines der obersten Ziele seiner sozialen Verantwortung an. Das Einzelhandelsunternehmen setzt vorrangig auf Grünen Strom und weitere umweltfreundliche Technologien, so jetzt auch auf G10 PV. Das gebäudeintegrierte G10 PV-Solarmodul nimmt die Optik des Glattziegels auf. Zum einen fügt es sich in die Dachebene ein, ent- spricht der Ziegelgeometrie und nimmt deren Reihenoptik auf. Es bietet also ein sehr unauf- fälliges Deckbild. Albert Heijn hat sich für eine bunte Lösung entschieden und setzt verschie- dene Farbvarianten des G10 an der Fassade ein. Damit wird ein durchmischtes, farblich belebtes Deckbild erzeugt. Natürlich ist mit dem Einsatz einer einheitlichen Ziegelfarbe auch eine farblich einheitliche Optik möglich. Ästhetisch und effizient Solarziegel sind am Niederrhein bereits Reali- tät. Die G10 PV-Solarziegelmodule von Nels- kamp bieten den großen Vorzug nicht irgend- wann als California Dreamin‘, sondern bereits jetzt verfügbar zu sein. Man kann sie ansehen, anfühlen, testen und natürlich auch aufs Dach oder an die Fassade bringen. Dort wirken sie ästhetisch und effizient - ein Häuserleben lang - und erzeugen leistungsfähig Strom aus Tages- licht. Denn Ästhetik und Effizienz schließen sich nicht länger aus: Das von Nelskamp neu entwickelte G10 PV-System sorgt für dauer- hafte Stromversorgung von Eigenheimen, Großobjekten und Nichtwohngebäuden, bei harmonisch-unauffälliger Ästhetik. Die PV- Module bilden mit den Glatt-Ziegeln G 10 eine Einheit, liegen direkt auf der Lattung und bie- ten so ein enheitliches und ebenes Deckbild. Das G10 PV System verbindet modernes Design und ökologische Nachhaltigkeit Nelskamp G10 PV an der Fassade: Solarstrom für den Supermarkt Albert Heijn, die größte Supermarktkette Hollands setzt auf ein Photovoltaik-System made in Germany von Nelskamp. Für die Fas- sadengestaltung wurde der Glattziegel G10 mit allen Farben genutzt. Zudem sind Solarziegel G10 PV bündig in die Fassadenflä- che integriert. Neben toller Optik entsteht solarer Strom. Das passt zum Imagebild des Unternehmens in Sachen Nachhaltigkeit. Dach und Solartechnik made in Germany: Nelskamps G10 PV Solarziegel-System: Die Integration der Solarmodule in die Fassade erfolgt flächenbündig überdeckend. N EWS D ACH 3/18 mit extrem leistungsfähiger und deshalb gewinnbringender Technik. Auf dem Dach fällt es erst beim zweiten Blick ins Auge: Denn die überdeckenden G10 PV Elemente liegen wie die Glattziegel, regendicht und flächenbündig, direkt auf der Lattung. Wasserablaufkerben am unteren Rand der Module verstärken die Dach- ziegelästhetik. Das Gesamtdeckbild ist harmo- nisch – Dachästhetik ohne Ecken und Kanten. Ein wasserdichtes Unterdach, wie bei klassi- schen Indach-PV Anlagen, ist nicht erforder- lich. Pro m² Modulfläche erreichen die Module eine maximale Leistung von 167 Wp, d. h. minimalst reichen gerade einmal 5,9 m² Modulfläche für 1KWp elektrische Leistung aus. Damit erzielt die Anlage je nach Standort und Lage zwischen 750 und 1.100 kWh Strom pro KWp PV-Leistung und erreicht annähernd gleiche Werte wie eine Aufdach-Anlage. Als montagefertige Einheit geliefert, ist das G10 PV-Element mit einer Deckbreite von 8 Ziegeln einfach, schnell und sicher im Zuge der Eindeckung zu montieren. Die Deckmaße entsprechen hier dem G10-Standardziegel. Der variable Überdeckungsbereich von +/- 10 mm sorgt für die einheitliche Dach-Einteilung. Vor- gefertigte Kabel mit MC4 Steckern ermögli- chen die montagefreundliche und sichere Ver- bindung. Die Module werden in Deutschland gefertigt und unterliegen strengen Qualitäts- anforderungen für Langlebigkeit und Leistung.

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